Aktuelle Fachprüfung und vorgenommene Anpassungen
Die Berufsdetailseite wurde erneut gegen den aktuellen Rechtsstand des ATA-OTA-G und der ATA-OTA-APrV, die im Juli 2026 wirksam gewordene Gesetzesänderung, die derzeit veröffentlichten Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen, aktuelle Entgeltinformationen sowie das öffentlich sichtbare Produktangebot des TPM-Mediashops geprüft. Seit der Revision vom 9. August 2026 wurde keine weitere verbindliche Änderung festgestellt, die Dauer, Stundenumfang oder reguläre Prüfungsstruktur der ATA-Ausbildung verändert.
- Rechtsstand erneut bestätigt: Die Ausbildung bleibt bundesrechtlich geregelt und umfasst in Vollzeit drei Jahre beziehungsweise in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Weiterhin vorgeschrieben sind mindestens 2.100 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.500 Stunden praktische Ausbildung.
- Gesetzesänderung vom 29. Juli 2026 sauber abgegrenzt: Die jüngste Änderung des ATA-OTA-G betrifft insbesondere Übergangsregelungen für Schulen und Zuständigkeitsfragen bei bestimmten Anerkennungsverfahren. Die Frist in § 68 Absatz 2 wurde von 1. Januar 2028 auf 1. Januar 2032 verlängert. Die reguläre Ausbildung selbst wurde dadurch nicht verkürzt oder inhaltlich neu geordnet.
- Praxisanleitung überprüft: Grundsätzlich müssen mindestens 15 Prozent jedes praktischen Einsatzes als Praxisanleitung sichergestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2028 gilt die gesetzliche Übergangsregel, nach der der Anteil unter 15 Prozent liegen darf, jedoch mindestens zehn Prozent betragen muss.
- Nachtarbeit und Praxisstruktur bestätigt: Volljährige Auszubildende absolvieren ab dem zweiten Ausbildungsdrittel mindestens 80 und höchstens 120 Stunden Nachtarbeit unter unmittelbarer Aufsicht. Die in der Seite dargestellte Verteilung der 2.500 praktischen Stunden entspricht weiterhin der Anlage 2 der ATA-OTA-APrV.
- Zugangsvoraussetzungen präzise beibehalten: Der direkte Zugang erfolgt über einen mittleren oder gleichwertigen Schulabschluss. Nach Hauptschulabschluss ist zusätzlich eine gesetzlich anerkannte Berufsausbildung erforderlich, beispielsweise eine regulär mindestens zweijährige Berufsausbildung oder eine entsprechend anerkannte mindestens einjährige Pflegeassistenz- beziehungsweise Pflegehilfeausbildung.
- Fachpolitische Diskussion von geltendem Recht getrennt: Eine weitergehende Überarbeitung von ATA-OTA-G und ATA-OTA-APrV wird fachpolitisch diskutiert. Dafür ist ein Regelungsvorhaben dokumentiert. Solange daraus keine in Kraft getretene Rechtsänderung entsteht, wird es auf dieser Berufsseite nicht als verbindliche Ausbildungsregel dargestellt.
- Entgeltangaben erneut geprüft: Der Entgeltatlas weist für die zugeordnete Berufsgattung weiterhin einen Median von 4.687 Euro brutto monatlich bei Vollzeit aus; das untere Quartil liegt bei 4.127 Euro und das obere bei 5.282 Euro. Diese Werte sind statistische Orientierungen und keine individuelle Gehaltszusage.
- TPM-Mediashop vollständig nach ATA-Produkten geprüft: In der öffentlichen Produktsuche sowie in den einschlägigen Bereichen PowerPoint Medizin & Pflege, Excel-/CSV-Datenbanken Medizin/Pflege/Soziales, eBook-Lehrpläne und Medizin-&-Gesundheit-Bücher wurde derzeit kein weiteres eindeutig berufsspezifisches ATA-Produkt gefunden. Das PowerPoint-Komplettpaket mit 150 Kapiteln und etwa 4.500 Folien bleibt damit das aktuell bestätigte ATA-Produkt und wurde erneut verlinkt.
Redaktioneller Prüfstand: 18. August 2026. Verbindlich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben der zuständigen Behörden und Ausbildungsträger. Fachpolitische Vorhaben werden erst nach tatsächlichem Inkrafttreten als Rechtsänderung behandelt.

Anästhesietechnische/r Assistent/-in (m/w/d)
Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten, kurz ATA, stellen die Funktionsbereitschaft anästhesiologischer Arbeitsplätze sicher, bereiten Verfahren, Arzneimittel, Medizinprodukte und Geräte vor, betreuen Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und überwachen deren Zustand vor, während und nach anästhesiologischen Maßnahmen. Sie assistieren dem ärztlichen Anästhesieteam, führen ärztlich veranlasste Maßnahmen im gesetzlichen Kompetenzrahmen eigenständig durch und arbeiten unter anderem im Aufwachraum, in ambulanten OP-Bereichen, Notaufnahmen, Schmerzbereichen und interventionellen Funktionseinheiten.
Was machen Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten?
Das ATA-OTA-G unterscheidet zwischen eigenverantwortlichen berufsspezifischen Aufgaben und der Mitwirkung bei ärztlich verantworteten Maßnahmen. ATA stellen die Funktions- und Betriebsfähigkeit des anästhesiologischen Versorgungsbereichs her, koordinieren Arbeitsabläufe, gehen sach- und fachgerecht mit anästhesierelevanten Arzneimitteln um, betreuen Patientinnen und Patienten und überwachen deren gesundheitlichen Zustand. Gleichzeitig assistieren sie bei Anästhesieverfahren und führen ärztlich veranlasste Maßnahmen innerhalb ihrer Qualifikation eigenständig durch.
Anästhesiearbeitsplatz sicher vorbereiten
- Sauerstoff-, Gas-, Absaug- und Beatmungssysteme funktionsgerecht prüfen
- Monitoring, Defibrillator, Infusions- und Spritzenpumpen kontrollieren
- Atemwegsmaterial, Notfallausrüstung, Medikamente und Infusionen bereitstellen
- Materialien an Alter, Eingriff, Anästhesieverfahren und erkennbare Risiken anpassen
Patienten betreuen und Anästhesie assistieren
- Identität, Unterlagen, Einwilligung, Allergien und sicherheitsrelevante Angaben im Team mitprüfen
- Patientinnen und Patienten empfangen, lagern, beruhigen und situationsgerecht informieren
- Bei Einleitung, Aufrechterhaltung, Ausleitung und Atemwegsmanagement assistieren
- Vitalparameter, klinische Veränderungen und Gerätemeldungen fortlaufend beobachten
Nachsorge, Übergabe und Qualität sichern
- Patientinnen und Patienten in Aufwacheinheiten überwachen und unterstützen
- Schmerz, Bewusstsein, Atmung, Kreislauf, Temperatur und Übelkeit beurteilen
- Anästhesieverlauf, Maßnahmen, Arzneimittel, Werte und Übergaben dokumentieren
- Arbeitsplatz aufbereiten, Bestände ergänzen und sichere Patientenwechsel organisieren
Typischer Arbeitsablauf von der Übergabe bis zum Aufwachraum
- Dienst- und Raumübergabe übernehmen, Eingriffsprogramm und besondere Risiken erfassen
- Gerätecheck, Gasversorgung, Absaugung, Monitoring und Notfallmaterial vollständig kontrollieren
- Arzneimittel nach Standard und ärztlicher Planung vorbereiten, eindeutig kennzeichnen und kontrollieren
- Patientenidentität und relevante Informationen mit Checklisten und Team-Time-out absichern
- Während der Anästhesie assistieren, Werte beobachten, Veränderungen kommunizieren und Maßnahmen dokumentieren
- Ausleitung, Transport und strukturierte Übergabe in Aufwachraum oder weiterbehandelnden Bereich unterstützen
- Arbeitsplatz reinigen, aufrüsten, Verbrauch dokumentieren und Funktionsbereitschaft wiederherstellen
Wann unverzüglich eskaliert werden muss
- Unerwartete Atemwegsprobleme, Abfall der Sauerstoffsättigung oder Beatmungsstörung
- Akute Kreislaufveränderung, Rhythmusstörung, Bewusstseinsverlust oder Reanimationslage
- Verdacht auf allergische Reaktion, Aspiration, Medikamentenverwechslung oder Überdosierung
- Technische Störung an Narkosegerät, Gasversorgung, Monitoring oder Infusionssystem
- Abweichungen von Patientenidentität, Eingriff, Allergieangaben, Nüchternheit oder Sicherheitscheck
- Jede Situation, die den eigenen Kompetenzrahmen überschreitet oder die Patientensicherheit gefährdet
Klare berufliche Grenze
ATA wählen nicht eigenständig das Anästhesieverfahren, stellen keine ärztliche Indikation, verordnen keine Medikamente und übernehmen nicht die ärztliche Gesamtverantwortung für die Narkose. Sie arbeiten eigenverantwortlich in ihrem gesetzlich beschriebenen Aufgabenbereich und führen ärztlich veranlasste Maßnahmen qualifikationsgerecht aus. Unsicherheiten, Abweichungen und Gefahren müssen unverzüglich an die verantwortliche Ärztin oder den verantwortlichen Arzt weitergegeben werden.
Wie sieht der Berufsalltag praktisch aus?
Vor der Anästhesie
- Operationsprogramm, Patientendaten und geplantes Verfahren erfassen
- Arbeitsplatz- und Gerätecheck anhand klinischer Standards durchführen
- Atemwegs-, Zugangs-, Infusions-, Wärme- und Notfallmaterial vorbereiten
- Patienten übernehmen, beruhigen, lagern und beim Monitoring unterstützen
Während der Anästhesie
- Bei Atemwegssicherung, Medikamentengabe und technischen Verfahren assistieren
- Messwerte und Patientenzustand kontinuierlich beobachten
- Material nachreichen, Infusionstechnik bedienen und ärztliche Anordnungen umsetzen
- Komplikationen früh erkennen und Notfallabläufe mittragen
Nach der Anästhesie
- Ausleitung, Umlagerung und sicheren Transport vorbereiten
- Strukturierte Übergabe mit Verlauf, Arzneimitteln, Zugängen und Risiken durchführen
- Postanästhesiologische Überwachung und Schmerzbeobachtung unterstützen
- Dokumentation abschließen und nächsten Patientenwechsel organisieren
Arbeitsbedingungen
- Früh-, Spät-, Nacht-, Bereitschafts-, Wochenend- und Feiertagsdienste möglich
- Langes Stehen, konzentriertes Arbeiten und schnelle Lagewechsel
- Schutzkleidung, Hygienevorgaben und teilweise sterile Arbeitsumgebung
- Kontakt mit Blut, Körperflüssigkeiten, Arzneimitteln und Desinfektionsmitteln
- Je nach Bereich Exposition gegenüber Strahlung oder elektromagnetischen Feldern
Kommunikation an Schnittstellen
- Anästhesieärztlicher Dienst, OP- und Funktionsdienst
- Aufwachraum, Intensivstation, Normalstation und Notaufnahme
- Schmerzdienst, Endoskopie, Katheterlabor und ambulante Bereiche
- Patientinnen, Patienten, Bezugspersonen und Transportdienste
- Medizintechnik, Apotheke, Sterilgutversorgung und Qualitätsmanagement
Welche Sicherheitsbereiche sind besonders wichtig?
Geräte- und Funktionssicherheit
- Narkosegerät, Beatmung, Gasversorgung und Absaugung systematisch prüfen
- Monitoring, Alarmgrenzen und Sensoren patientengerecht vorbereiten
- Infusions- und Spritzenpumpen korrekt programmieren und Leitungen eindeutig zuordnen
- Technische Störungen erkennen, Betrieb stoppen oder Ersatzsysteme bereitstellen
- Einweisungs-, Betreiber- und Medizinprodukterecht beachten
Arzneimittelsicherheit
- Ärztlich geplante Medikamente korrekt auswählen, vorbereiten und kennzeichnen
- Wirkstoff, Konzentration, Dosis, Applikationsweg und Patientenzuordnung plausibilisieren
- Verwechslungsgefährdete oder hochwirksame Arzneimittel besonders absichern
- Lagerung, Verfallsdatum, Kühlkette und kontrollierte Bestände beachten
- Gabe, Wirkung, Nebenwirkung und Abweichungen vollständig dokumentieren
Hygiene und Eigenschutz
- Händehygiene, persönliche Schutzausrüstung und aseptische Arbeitsweise umsetzen
- Sterile und unsterile Bereiche sicher unterscheiden
- Stich- und Schnittverletzungen sowie Kontaminationen vermeiden
- Aufbereitung, Lagerung und Bereitstellung von Medizinprodukten regelgerecht begleiten
- Infektions-, Strahlen-, Arbeits- und Datenschutz berücksichtigen
Notfall- und Krisenhandeln
ATA müssen lebensbedrohliche Situationen früh erkennen, Hilfe veranlassen und nach geltenden Richtlinien lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einleiten, bis ärztliche Unterstützung verfügbar ist. Dazu gehören insbesondere das strukturierte Alarmieren, das Bereitstellen von Atemwegs- und Reanimationsmaterial, die Unterstützung der Beatmung und die Mitarbeit im Reanimationsteam.
Digitale Dokumentation und Fehlerkultur
Elektronische Anästhesieprotokolle, vernetzte Monitore, Geräte- und Medikamentendokumentation sowie digitale Checklisten erhöhen die Nachvollziehbarkeit, verlangen aber korrekte Benutzerzuordnung, Datenschutz und Datensicherheit. Beinahefehler und sicherheitsrelevante Ereignisse sollen nach Einrichtungsstandard gemeldet und zur Verbesserung genutzt werden.
Welche Voraussetzungen sind wichtig?
Gesetzlicher Schul- und Berufsabschluss
Grundsätzlich ist ein mittlerer oder gleichwertiger Schulabschluss erforderlich. Mit Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Schulbildung ist der Zugang möglich, wenn zusätzlich ein gesetzlich anerkannter beruflicher Abschluss vorliegt.
- Mindestens zweijährige, regulär geregelte Berufsausbildung oder
- Mindestens einjährige anerkannte Pflegeassistenz- oder Pflegehilfeausbildung
- Gesundheitliche Eignung für die Ausbildung
- Persönliche Zuverlässigkeit und erforderliche Deutschkenntnisse
Persönliche und fachliche Stärken
- Sehr hohe Sorgfalt und zuverlässiges Arbeiten nach Standards
- Technisches Verständnis für komplexe medizinische Geräte
- Rasche Reaktionsfähigkeit bei kritischen Veränderungen
- Empathie gegenüber ängstlichen und vulnerablen Menschen
- Psychische Stabilität in Notfällen, bei Leid und Tod
- Teamfähigkeit, klare Kommunikation und Schichtdienstbereitschaft
Wie ist die Ausbildung aufgebaut?
Die Ausbildung erfolgt im Wechsel zwischen theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Ausbildung. Schule und verantwortliche praktische Einrichtung müssen Curriculum und Ausbildungsplan aufeinander abstimmen. Die Ausbildung ist kein BBiG-Ausbildungsberuf, sondern eine bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufsausbildung mit Ausbildungsvertrag und gesetzlichem Vergütungsanspruch.
- MedizinAnatomie, Physiologie, Krankheitslehre, Pharmakologie und Anästhesieverfahren
- TechnikMonitoring, Beatmung, Medizinprodukte, Geräte- und Arbeitsplatzsicherheit
- HandlungKommunikation, Notfallmanagement, Hygiene, Recht, Qualität und Ethik
- AnästhesiePflicht- und Wahlpflichteinsätze in operativen und ambulanten Fachgebieten
- AufwachraumPostanästhesiologische Überwachung, Schmerz und sichere Übergaben
- FunktionNotaufnahme, Endoskopie, Katheterlabor, OP, AEMP und Schmerzdienst
- AnleitungPraxisanleitung regulär 15 %, bis Ende 2028 mindestens 10 %
- Nacht80 bis 120 Stunden unter unmittelbarer Aufsicht ab dem zweiten Drittel
- VergütungAngemessene monatliche Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildung
Wie verteilen sich die 2.500 praktischen Ausbildungsstunden?
Die Verordnung legt einen verbindlichen Mindestplan fest. Wahlpflichteinsätze vertiefen weitere anästhesiologische Fachrichtungen; der berufsspezifische Orientierungseinsatz ist fakultativ und kann bei Nichtdurchführung das frei verteilbare Stundenkontingent erhöhen.
| Einsatzbereich | Mindestumfang |
|---|---|
| Berufsspezifischer Orientierungseinsatz | 80 Stunden · fakultativ |
| Anästhesie in der Viszeralchirurgie | 280 Stunden |
| Anästhesie in Unfallchirurgie oder Orthopädie | 280 Stunden |
| Anästhesie in Gynäkologie oder Urologie | 220 Stunden |
| Anästhesie im ambulanten Kontext | 100 Stunden |
| Aufwacheinheiten | 240 Stunden |
| Wahlpflichteinsätze in weiteren anästhesiologischen Disziplinen | 400 Stunden · mindestens 100 je gewählter Disziplin |
| Pflegepraktikum | 120 Stunden |
| AEMP / zentrale Sterilgutversorgung | 80 Stunden |
| Operationsdienst | 140 Stunden |
| Schmerzambulanz oder Schmerzdienst | 120 Stunden |
| Notaufnahme und Ambulanz | 200 Stunden |
| Interventionelle Funktionseinheiten, etwa Endoskopie oder Katheterlabor | 160 Stunden |
| Stunden zur freien Verteilung | 80 Stunden, gegebenenfalls mehr bei entfallendem Orientierungseinsatz |
| Gesamtumfang | 2.500 Stunden |
Als Wahlpflichtbereiche nennt die Verordnung unter anderem Thorax-, Neuro-, HNO-, Mund-Kiefer-Gesichts-, Augen-, Gefäß- und Kinderchirurgie sowie geburtshilfliche Anästhesie und weitere Fachrichtungen.
Welche Kompetenzschwerpunkte umfasst der Unterricht?
Die Ausbildung arbeitet kompetenzorientiert. Die Verordnung nennt acht verbindliche Schwerpunkte mit festgelegtem Stundenrahmen sowie 200 Stunden zur freien Vertiefung. Schulen entwickeln daraus ein schulinternes Curriculum und stimmen es mit dem praktischen Ausbildungsplan ab.
- 1 · 880 hBerufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen
- 2 · 340 hBei Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen
- 3 · 120 hInterdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten
- 4 · 120 hBerufliches Selbstverständnis, lebenslanges Lernen und Belastungsbewältigung entwickeln
- 5 · 140 hEigenes Handeln an rechtlichen Vorgaben, Qualität und Risikomanagement ausrichten
- 6 · 120 hMit Menschen aller Altersstufen und Bezugspersonen professionell kommunizieren
- 7 · 40 hIn lebensbedrohlichen Krisen- und Katastrophensituationen zielgerichtet handeln
- 8 · 140 hHygienische Arbeitsweisen, Infektionsschutz und Sterilgut umfassend beherrschen
- 9 · 200 hFreie Verteilung zur Vertiefung ausgewählter Kompetenzschwerpunkte
Wie wird die Ausbildung geprüft?
Die staatliche Prüfung besteht aus schriftlichem, mündlichem und praktischem Teil. Jeder Teil muss mindestens mit „ausreichend“ bestanden werden. Ausbildungsleistungen werden über Vornoten in die Prüfungsnoten einbezogen.
Berufliche Aufgaben, Diagnostik, Therapie, Recht und Hygiene
Die Arbeiten werden in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen geschrieben. Geprüft werden die gesetzlich zugeordneten Kompetenzschwerpunkte; jede Aufsichtsarbeit muss bestanden werden.
Komplexe berufliche Fallsituation
Die Prüfung verbindet interprofessionelles Handeln, berufliches Selbstverständnis, Kommunikation, Recht, Qualität und den Umgang mit Belastungs- oder Konfliktsituationen.
Reale anästhesiologische Situation planen und durchführen
Bestandteile sind ein umfassender perioperativer Ablaufplan, eine Fallvorstellung, die Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Maßnahmen sowie ein Reflexionsgespräch. Für den Ablaufplan sind 90 Minuten vorgesehen.
Nicht bestandene Leistungen gezielt wiederholen
Nicht bestandene schriftliche Arbeiten sowie der mündliche oder praktische Teil können nach den gesetzlichen Vorgaben jeweils einmal wiederholt werden. Vor der Wiederholung des praktischen Teils ist ein zusätzlicher Praxiseinsatz vorgeschrieben.
Staatliche Erlaubnis nach erfolgreichem Abschluss
Nach bestandener Prüfung und Erfüllung der persönlichen, gesundheitlichen und sprachlichen Voraussetzungen wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ beziehungsweise „Anästhesietechnischer Assistent“ erteilt.
Welche finanziellen Rahmenbedingungen gelten?
Der Ausbildungsträger muss während der gesamten Ausbildung eine angemessene monatliche Vergütung zahlen. Die konkrete Höhe hängt vom Ausbildungsvertrag, einem möglichen Tarifvertrag und dem Träger ab. Nach dem Abschluss variieren Entgelte unter anderem nach Arbeitgeber, Tarifbindung, Region, Schicht- und Bereitschaftsdiensten, Berufserfahrung und Zusatzaufgaben.
| Bereich | Aktuelle Einordnung |
|---|---|
| Ausbildungsvergütung | Gesetzlich vorgeschriebene angemessene Monatsvergütung; konkrete Höhe aus Vertrag oder Tarif |
| Ausbildungsmittel | Gesetzlich notwendige Fachliteratur, Datenbankzugänge, Instrumente und Apparate sind kostenlos bereitzustellen |
| Medianentgelt Deutschland | 4.687 € brutto monatlich bei sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung |
| Unteres Quartil | 4.127 € brutto monatlich |
| Oberes Quartil | 5.282 € brutto monatlich |
| Einordnung der Statistik | Berufsgattung „operations-/medizintechnische Assistenz“ mit ATA und OTA; keine individuelle Gehaltszusage |
Wo arbeiten Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten?
Klinische Anästhesie und OP
Krankenhäuser, Fach- und Universitätskliniken mit anästhesiologischen Arbeitsplätzen in unterschiedlichen operativen Disziplinen.
Aufwachraum und Schmerzversorgung
Postanästhesiologische Überwachung, Schmerzdienst, Schmerzambulanz und strukturierte Übergabe in weiterbehandelnde Bereiche.
Ambulante und interventionelle Bereiche
Ambulante OP-Zentren, Tageskliniken, Endoskopie, Katheterlabor und weitere diagnostische oder therapeutische Funktionseinheiten.
Notaufnahme und Ambulanz
Mitwirkung bei vorbereitenden, überwachenden und notfallbezogenen Aufgaben in geeigneten klinischen Funktionsbereichen.
Medizintechnik, Qualität und Bildung
Mit Berufserfahrung und Zusatzqualifikation sind Funktionen in Praxisanleitung, Gerätemanagement, Qualität, Simulation oder Schulung möglich.
Intensivstation nur nach Stellenprofil
Die Intensivpflege ist kein eigener Pflichteinsatz des ATA-Praxisplans. Ein Einsatz dort hängt von Arbeitgeber, Aufgabenbeschreibung und gegebenenfalls zusätzlichen Qualifikationen ab.
Spezialisierung, Weiterbildung und berufliche Entwicklung
Die bundesrechtliche Ausbildung schafft eine eigenständige Berufsqualifikation. Weiterbildungen können klinische Spezialgebiete vertiefen oder auf Anleitung, Organisation, Qualität, Bildung und Management vorbereiten. Bezeichnungen und Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich nach Anbieter und Bundesland.
Fachliche Vertiefung
- Kinder-, Neuro-, Thorax-, Gefäß- oder geburtshilfliche Anästhesie
- Aufwachraum, Schmerztherapie und Patiententransport
- Atemweg, Notfallmanagement und Simulation
- Medizinprodukte, Hygiene und Gerätesicherheit
Praxisanleitung und Bildung
- Berufspädagogische Qualifikation für Praxisanleitung
- Mitwirkung an Einarbeitung, Simulation und Kompetenzbeurteilung
- Medizin- oder Berufspädagogik bei passender Hochschulzugangsberechtigung
- Dozententätigkeit nach den Anforderungen der jeweiligen Schule
Organisation und Qualität
- Teamkoordination und Funktionsbereichsorganisation
- Qualitäts- und Risikomanagement, CIRS und Patientensicherheit
- Hygiene- oder Medizinproduktefunktionen mit Zusatzqualifikation
- Projektarbeit bei Digitalisierung und Prozessentwicklung
Studium
- Gesundheitsmanagement oder Gesundheitswissenschaften
- Medizinpädagogik oder Berufspädagogik Gesundheit
- Physician Assistance oder verwandte Studiengänge
- Zugang abhängig von Hochschulberechtigung und Anbieter
Häufige Fragen zur ATA-Ausbildung und zum Beruf
Ist die ATA-Ausbildung bundesweit einheitlich geregelt?
Ja. Seit dem 1. Januar 2022 gelten ATA-OTA-G und ATA-OTA-APrV bundesweit. Schulen können eigene Curricula entwickeln, müssen aber die gesetzlichen Kompetenz- und Stundenanforderungen erfüllen.
Welcher Schulabschluss wird benötigt?
Der direkte Zugang setzt einen mittleren oder gleichwertigen Abschluss voraus. Mit Hauptschulabschluss ist zusätzlich eine anerkannte mindestens zweijährige Berufsausbildung oder eine entsprechend anerkannte mindestens einjährige Pflegeassistenz- beziehungsweise Pflegehilfeausbildung erforderlich.
Wie lange dauert die Ausbildung?
In Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Vorgeschrieben sind mindestens 2.100 Unterrichts- und 2.500 Praxisstunden.
Führen ATA eine Narkose selbstständig durch?
Nein. ATA haben eigenverantwortliche berufsspezifische Aufgaben und führen ärztlich veranlasste Maßnahmen aus. Indikation, Auswahl des Anästhesieverfahrens und ärztliche Gesamtverantwortung bleiben ärztliche Aufgaben.
Dürfen ATA Medikamente vorbereiten und verabreichen?
Der sach- und fachgerechte Umgang mit anästhesierelevanten Medikamenten gehört zum gesetzlichen Ausbildungsziel. Konkrete Vorbereitung und Durchführung richten sich nach ärztlicher Anordnung, Qualifikation, klinischem Standard, Verantwortungsabgrenzung und Dokumentationspflicht. Eine eigenmächtige Verordnung oder Dosierungsentscheidung ist nicht zulässig.
Ist Nachtarbeit Bestandteil der Ausbildung?
Ja. Volljährige Auszubildende absolvieren ab dem zweiten Ausbildungsdrittel unter unmittelbarer Aufsicht mindestens 80 und höchstens 120 Stunden Nachtarbeit. Für Minderjährige gelten besondere Regeln.
Wird die Ausbildung vergütet?
Ja. Der Ausbildungsträger muss eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zahlen. Die konkrete Höhe ergibt sich aus Vertrag und gegebenenfalls Tarifbindung.
Was unterscheidet ATA von OTA?
ATA konzentrieren sich auf Anästhesiearbeitsplatz, Patientenvorbereitung, Assistenz, Monitoring und postanästhesiologische Betreuung. OTA sind auf operative Abläufe, Instrumentation und den Operationsdienst spezialisiert. Bis zur Hälfte des theoretischen und praktischen Unterrichts kann gemeinsam erfolgen.
Was unterscheidet ATA von Fachpflege für Intensivpflege und Anästhesie?
ATA ist eine eigenständige dreijährige Erstausbildung. Die Fachweiterbildung Intensivpflege und Anästhesie baut in der Regel auf einer Pflegefachausbildung und Berufspraxis auf. Zugang, Berufsrolle und Einsatzmöglichkeiten sind daher nicht identisch.
Können frühere DKG-Abschlüsse weiter anerkannt sein?
Das ATA-OTA-G enthält Übergangs- und Anerkennungsregelungen für vor 2022 erworbene Berechtigungen und begonnene Anerkennungsverfahren. Die konkrete Berechtigung ist anhand der damaligen Ausbildung und der zuständigen Behörde zu prüfen.
Was hat sich im ATA-OTA-G im Juli 2026 geändert?
Seit dem 29. Juli 2026 gilt eine Änderung der Übergangs- und Anerkennungsregelungen. In § 68 wurde eine Frist von 2028 auf 2032 verlängert; § 69 präzisiert die zuständige Behörde für bestimmte Anerkennungsverfahren. Die reguläre Ausbildungsdauer, die 2.100 Unterrichts- und 2.500 Praxisstunden sowie die staatliche Prüfung wurden dadurch nicht verändert.
Ist ein berufsspezifisches Produkt im TPM-Mediashop verfügbar?
Ja. Verlinkt ist das PowerPoint-Komplettpaket für die ATA-Ausbildung mit 150 Kapiteln und etwa 4.500 editierbaren Folien. Es ist an ATA-OTA-G, ATA-OTA-APrV und den Kompetenzschwerpunkten der Ausbildung ausgerichtet. Bei der erneuten Shopprüfung am 18. August 2026 wurde in den öffentlich sichtbaren einschlägigen Produktbereichen kein weiteres eindeutig berufsspezifisches ATA-Produkt festgestellt.
Offizielle Quellen und geprüfte Ergänzungen
- BERUFENET: Anästhesietechnische/r Assistent/in
- ATA-OTA-G: Berufsbezeichnung, Ausbildungsziel, Zugang, Dauer und Vergütung
- § 11 ATA-OTA-G: Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 12 ATA-OTA-G: Ausbildungsdauer und gemeinsamer Unterricht mit OTA
- § 6 ATA-OTA-APrV: Nachtarbeit in der praktischen Ausbildung
- Deutscher Bundestag · Lobbyregister: dokumentiertes Regelungsvorhaben zur fachpolitischen Überarbeitung von ATA-OTA-G und ATA-OTA-APrV
- § 9 ATA-OTA-G: spezifisches Ausbildungsziel und Verantwortungsbereiche
- § 16 ATA-OTA-G: Umfang der Praxisanleitung
- ATA-OTA-APrV: Ausbildung und staatliche Prüfung
- Anlage 1 ATA-OTA-APrV: Kompetenzschwerpunkte und 2.100 Unterrichtsstunden
- Anlage 2 ATA-OTA-APrV: Verteilung der 2.500 praktischen Stunden
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 225: Änderung des ATA-OTA-G vom 22. Juli 2026
- Entgeltatlas: Anästhesietechnische/r Assistent/in · Datenstand 2025
- TPM-Mediashop: berufsspezifisches PowerPoint-Komplettpaket
Fachlich und redaktionell erneut geprüft am 18. August 2026. Berücksichtigt ist die am 22. Juli 2026 ausgefertigte und seit 29. Juli 2026 für das ATA-OTA-G wirksame Gesetzesänderung; seit der Revision vom 9. August 2026 wurde keine weitere verbindliche Änderung der regulären Ausbildungsstruktur festgestellt. Ausbildungsvergütung, Bewerbungsfristen, Auswahlverfahren, Tarifentgelt, konkrete Einsatzplanung und klinikspezifische Anforderungen können zwischen Trägern abweichen.
PowerPoint-Komplettpaket für die ATA-Ausbildung
Bei der erneuten Shopprüfung am 18. August 2026 wurde weiterhin ein eindeutig berufsspezifisches ATA-Produkt bestätigt. Zusätzlich wurden die öffentlich sichtbaren Bereiche für Excel-/CSV-Fragendatenbanken, eBook-Lehrpläne, Medizin-&-Gesundheit-Bücher und weitere digitale Downloads nach ATA-Angeboten geprüft. Weitere eindeutig dem Beruf zugeordnete Produkte wurden dabei nicht gefunden. Das bestätigte PowerPoint-Komplettpaket richtet sich an ATA-Schulen, Kliniken, Bildungsträger, Dozentinnen und Dozenten sowie Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter.
PowerPoint-Komplettpaket Anästhesietechnische Assistenz
Das Paket umfasst 150 didaktisch strukturierte Kapitel mit etwa 4.500 editierbaren PowerPoint-Folien. Behandelt werden unter anderem Anästhesieverfahren, Patientensicherheit, Monitoring, Aufwachraum, Schmerztherapie, Arzneimittel, Medizinprodukte, Hygiene, Notfallmanagement, Kommunikation, Recht, Qualität und interprofessionelle Zusammenarbeit.
Produktzuordnung, Umfang, direkte Produktseite und weitere öffentlich sichtbare ATA-Produktangebote erneut geprüft am 18. August 2026. Weitere eindeutig berufsspezifische ATA-Produkte wurden bei dieser Prüfung nicht festgestellt. Preis, Zahlungsoptionen und Lieferbedingungen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Produktseite.
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