Heilpraktiker - Handlungsfeld 13 gewerbliche Excel-Fragenkatalog Datenbank (Sofort-Download)
Heilpraktiker - Handlungsfeld 13 gewerbliche Excel-Fragenkatalog Datenbank (Sofort-Download)
Excel-/CSV-Fragenkatalog-Datenbank
Heilpraktiker (m/w/d)
Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen
Top-aktuelle Excel-/CSV-Datenbank mit 520 hochwertigen Multiple-Choice-Fragen zum Handlungsfeld 13 für den gewerblichen Einsatz in eigenen Trainern, Lernsystemen, Onlineportalen und Schulungsplattformen.
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Professionelle Fragenkatalog-Datenbank für Heilpraktiker (m/w/d)
Mit dieser professionellen Fragenkatalog-Datenbank erhalten Sie eine sofort einsetzbare Sammlung mit 520 hochwertigen Multiple-Choice-Fragen zum Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen für Heilpraktiker.
Im Mittelpunkt stehen Zweck, Begriffe und Systematik des Infektionsschutzgesetzes, die krankheitsbezogene Meldepflicht nach § 6 IfSG, die erregerbezogene Meldepflicht nach § 7 IfSG, die Meldeverantwortung von Heilpraktikern nach § 8 IfSG, Inhalt, Frist und Adressat einer Meldung, namentliche und nichtnamentliche Meldungen, Behandlungsgrenzen, behördliche Schutzmaßnahmen sowie Anforderungen in Gemeinschaftseinrichtungen und im Lebensmittelbereich.
Die Datenbank wird im Excel-/CSV-Format bereitgestellt und eignet sich für Bildungsträger, Dozenten, Fachschulen, Verlage, E-Learning-Anbieter sowie Betreiber eigener Lernplattformen, Onlineportale oder Prüfungstrainer.
Die wichtigsten Produktvorteile
Umfangreiche Fragenbasis für Lerntrainer, Wissenstests und Prüfungsvorbereitung.
Einfach zu öffnen, zu bearbeiten, zu sortieren, zu filtern und zu importieren.
Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen systematisch thematisiert.
Nutzbar in eigenen Trainern, Onlineportalen, Schulungsplattformen und Lernsystemen.
Direkte Bereitstellung nach dem Kauf.
Klare Datensatzstruktur für LMS, Quizsysteme und Prüfungstrainer.
Inhalt der Datenbank
Die Fragen behandeln die rechtlichen Grundlagen der Erkennung, Meldung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Besonderer Wert liegt auf der sicheren Unterscheidung von Krankheits- und Erregermeldungen, der Verantwortung des Heilpraktikers sowie auf korrekten Meldewegen, Fristen und Schutzmaßnahmen.
Sie wollen die komplette Datenbank?
Sie möchten nicht nur dieses einzelne Handlungsfeld nutzen, sondern das vollständige Angebot für Heilpraktiker ansehen? Das Komplettpaket bietet eine umfassende Grundlage für gewerbliche Lerntrainer, LMS-Systeme, Onlineportale, Schulungsplattformen und digitale Prüfungsvorbereitungen.
Musterdaten: Einblick in die Excel-/CSV-Datenbank
Die Musterdaten werden in einem separaten Popup-Fenster angezeigt. Beim Öffnen sind zunächst etwa sechs Beispiele sichtbar. Insgesamt sind 20 Musterdatensätze hinterlegt, die vertikal und horizontal gescrollt werden können.
Musterdaten der Excel-/CSV-Fragenkatalog-Datenbank
| ID | Beruf | Handlungsfeld | Thema | Frage | Antwort A | Antwort B | Antwort C | Antwort D | Richtige Antwort | Schwierigkeitsgrad | Kategorie | Kurzbeschreibung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Gesetzeszweck | Welches Hauptziel verfolgt das Infektionsschutzgesetz? | Nur die statistische Erfassung von Krankheiten | Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern | Ausschließlich die Zulassung von Arzneimitteln | Nur die Organisation von Krankenhäusern | B | Leicht | Grundlagen des IfSG | § 1 IfSG beschreibt Prävention, Früherkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung als zentrale Zwecke. |
| 27 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Krankheitsmeldung | In welcher Vorschrift sind die bundesrechtlich meldepflichtigen Krankheiten insbesondere geregelt? | § 6 IfSG | § 7 IfSG | § 34 StGB | § 630a BGB | A | Leicht | Meldepflichtige Krankheiten | § 6 IfSG regelt insbesondere die Meldung bestimmter Krankheitsverdachte, Erkrankungen und Todesfälle. |
| 53 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Erregernachweis | Welche Vorschrift enthält den Katalog meldepflichtiger Nachweise von Krankheitserregern? | § 3 IfSG | § 7 IfSG | § 20 IfSG | § 42 IfSG | B | Leicht | Meldepflichtige Erreger | § 7 IfSG unterscheidet unter anderem namentlich und nichtnamentlich zu meldende Erregernachweise. |
| 79 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Meldepflichtige Person | Welche Aussage zur Meldepflicht eines Heilpraktikers ist richtig? | Heilpraktiker sind generell von Meldungen nach dem IfSG ausgenommen | Ein Heilpraktiker ist im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 nach § 8 IfSG zur Meldung verpflichtet | Nur Laborleitungen dürfen Erkrankungen melden | Eine Meldung ist nur mit Einwilligung des Patienten zulässig | B | Mittel | Berufspflichten | § 8 Absatz 1 Nummer 8 IfSG nennt den Heilpraktiker ausdrücklich als meldepflichtige Person. |
| 105 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Meldeadressat | An welche Stelle ist eine namentliche Meldung grundsätzlich zu richten? | An das örtlich zuständige Gesundheitsamt | Direkt an die Krankenkasse | An die Bundesärztekammer | An das Standesamt | A | Leicht | Meldeverfahren | Die Meldung erfolgt grundsätzlich an das nach dem Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. |
| 131 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Meldefrist | Wann muss eine namentliche Meldung nach § 9 IfSG erfolgen? | Erst nach Abschluss der Behandlung | Unverzüglich und spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis | Innerhalb eines Monats | Nur zum Quartalsende | B | Mittel | Meldeverfahren | Die gesetzliche Frist verlangt eine unverzügliche Meldung, die spätestens innerhalb von 24 Stunden vorliegen muss. |
| 157 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Masern | Welche Ereignisse sind bei Masern nach § 6 IfSG namentlich meldepflichtig? | Nur der labordiagnostisch bestätigte Tod | Nur die Erkrankung | Verdacht, Erkrankung und Tod | Nur der Verdacht bei Erwachsenen | C | Mittel | Meldepflichtige Krankheiten | Bei Masern erfasst § 6 IfSG bereits den Verdacht sowie die Erkrankung und den Tod. |
| 183 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Akute Gastroenteritis | Wann kann eine akute infektiöse Gastroenteritis nach § 6 IfSG meldepflichtig sein? | Wenn eine betroffene Person eine Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 ausübt oder mindestens zwei gleichartige Erkrankungen mit wahrscheinlichem epidemischem Zusammenhang auftreten | Nur wenn sie länger als vier Wochen dauert | Ausschließlich nach einer Auslandsreise | Nur bei stationärer Behandlung | A | Schwer | Besondere Meldeanlässe | Das IfSG knüpft die Meldepflicht hier unter anderem an Tätigkeiten im Lebensmittelbereich oder einen wahrscheinlichen epidemischen Zusammenhang. |
| 209 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Bedrohliche Krankheit | Was gilt bei Verdacht auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits ausdrücklich im Katalog genannt ist? | Sie kann nach § 6 IfSG dennoch meldepflichtig sein | Sie darf grundsätzlich nicht gemeldet werden | Sie wird nur anonym der Krankenkasse gemeldet | Eine Meldung ist erst nach einem Jahr zulässig | A | Schwer | Auffangtatbestand | § 6 IfSG enthält einen Auffangtatbestand für bedrohliche übertragbare Krankheiten. |
| 235 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Nichtnamentliche Meldung | Welcher Erregernachweis wird nach § 7 IfSG grundsätzlich nichtnamentlich gemeldet? | HIV | Bacillus anthracis | Bordetella pertussis | Salmonella Typhi | A | Mittel | Meldearten | Der direkte oder indirekte Nachweis von HIV gehört zu den nichtnamentlich zu meldenden Nachweisen. |
| 261 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Doppelmeldung | Wann entfällt die eigene Meldepflicht nach § 8 Absatz 3 IfSG grundsätzlich? | Wenn der Patient die Meldung ablehnt | Wenn ein Nachweis vorliegt, dass bereits gemeldet wurde, und keine neuen meldepflichtigen Angaben erhoben wurden | Wenn die Erkrankung am Wochenende festgestellt wird | Wenn keine schriftliche Einwilligung vorliegt | B | Schwer | Meldeverfahren | Eine unnötige Doppelmeldung ist entbehrlich, sofern die frühere Meldung nachgewiesen und kein neuer relevanter Sachverhalt hinzugekommen ist. |
| 287 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Schweigepflicht | Welche Aussage zum Verhältnis von Schweigepflicht und gesetzlicher IfSG-Meldepflicht trifft zu? | Die Schweigepflicht verhindert jede Meldung | Die gesetzlich vorgeschriebene Meldung darf ohne gesonderte Einwilligung erfolgen | Nur Angehörige dürfen eine Meldung erlauben | Die Meldung muss immer nichtnamentlich erfolgen | B | Mittel | Rechtspflichten | Eine gesetzliche Offenbarungs- und Meldepflicht bildet eine Rechtsgrundlage für die erforderliche Datenübermittlung. |
| 313 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Labormeldung | Wer ist für die Meldung eines meldepflichtigen Erregernachweises nach § 7 IfSG typischerweise verantwortlich? | Die Leitung der untersuchenden Stelle oder des Labors | Nur der Patient selbst | Das Einwohnermeldeamt | Ausschließlich die Apotheke | A | Mittel | Meldepflichtige Personen | § 8 IfSG weist die Verantwortung für Erregernachweise insbesondere den Leitungen der untersuchenden Stellen zu. |
| 339 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Nosokomiale Infektionen | Wann ist das Auftreten nosokomialer Infektionen nach § 6 Absatz 3 IfSG namentlich zu melden? | Bei jeder einzelnen Erkältung im Krankenhaus | Bei zwei oder mehr Fällen, wenn ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird | Nur nach Zustimmung der Klinikleitung | Erst nach Veröffentlichung durch das RKI | B | Schwer | Ausbruchsgeschehen | Die Vorschrift erfasst Häufungen von mindestens zwei nosokomialen Infektionen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemischem Zusammenhang. |
| 365 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Ermittlungen | Welche Behörde führt bei Hinweisen auf eine übertragbare Krankheit die erforderlichen Ermittlungen nach dem IfSG durch? | Das Gesundheitsamt | Das Gewerbeamt | Das Finanzamt | Die Führerscheinstelle | A | Leicht | Behördliche Zuständigkeit | Das Gesundheitsamt ermittelt insbesondere zu Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung. |
| 391 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Absonderung | Welche Maßnahme kann die zuständige Behörde zur Verhinderung der Weiterverbreitung bestimmter Krankheiten anordnen? | Absonderung nach Maßgabe des IfSG | Automatische Kündigung des Arbeitsvertrags | Entzug der Staatsangehörigkeit | Pfändung des Praxisinventars | A | Mittel | Schutzmaßnahmen | Das IfSG sieht unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Absonderung erkrankter, krankheitsverdächtiger, ansteckungsverdächtiger oder ausscheidender Personen vor. |
| 417 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Gemeinschaftseinrichtung | Welche Einrichtung ist typischerweise eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 33 IfSG? | Eine Kindertageseinrichtung | Ein reines Warenlager | Eine Autowaschanlage | Ein Steuerbüro ohne Publikumsverkehr | A | Leicht | Gemeinschaftseinrichtungen | Zu den Gemeinschaftseinrichtungen zählen insbesondere Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden. |
| 443 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Betretungsverbot | Was kann bei einer in § 34 IfSG genannten Erkrankung für eine betreute Person gelten? | Sie darf die Gemeinschaftseinrichtung uneingeschränkt besuchen | Sie darf die Einrichtung bis zur fehlenden Weiterverbreitungsgefahr grundsätzlich nicht betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen | Sie muss lediglich eine Gebühr zahlen | Es bestehen ausschließlich Empfehlungen ohne rechtliche Wirkung | B | Mittel | Gemeinschaftseinrichtungen | § 34 IfSG enthält für bestimmte Erkrankungen und Verdachtsfälle gesetzliche Tätigkeits- und Betretungsverbote. |
| 469 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Lebensmittelbereich | Welchem Zweck dienen die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote des § 42 IfSG? | Der Verhinderung der Übertragung bestimmter Krankheitserreger über Lebensmittel | Der Regelung von Ladenöffnungszeiten | Der Festlegung von Lebensmittelpreisen | Der Zulassung von Küchengeräten | A | Mittel | Lebensmittelhygiene | Die Vorschrift schützt Verbraucher vor der Übertragung bestimmter Infektionen durch Tätigkeiten mit Lebensmitteln. |
| 520 | Heilpraktiker (m/w/d) | Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen | Landesrecht | Welche Aussage zu den Meldepflichten ist fachlich richtig? | Es gelten ausschließlich bundesweit identische Pflichten ohne Ergänzungen | Zusätzlich zum IfSG können landesrechtliche Meldepflichten zu beachten sein | Landesrecht darf Infektionsschutz niemals regeln | Meldepflichten gelten nur für Krankenhäuser | B | Schwer | Rechtsquellen | Bei der praktischen Prüfung eines Meldefalls müssen neben dem Bundesrecht auch mögliche landesrechtliche Erweiterungen berücksichtigt werden. |
Hinweis: Das Datenfenster enthält 20 Musterdatensätze. Bitte vertikal und horizontal scrollen, um alle Beispiele und Spalten zu sehen.
Datensatzstruktur der Excel-/CSV-Datei
Jede Frage befindet sich vollständig in einer eigenen Tabellenzeile und lässt sich dadurch leicht in externe Programme, LMS-Systeme, Online-Trainer, Quizsysteme oder Schulungsportale importieren.
Keine minderwertige Fragensammlung, sondern eine strukturierte Datenbasis
Diese Datenbank ist als hochwertige Grundlage für professionelle Lern- und Prüfungssysteme angelegt. Die Fragen unterstützen klare Lernziele und bilden typische Inhalte des Handlungsfeldes systematisch ab.
Gerade bei Meldepflichten, Meldefristen, Zuständigkeiten, Behandlungsgrenzen und behördlichen Schutzmaßnahmen ist eine fachlich saubere und eindeutig strukturierte Darstellung besonders wichtig.
Aufbau der Multiple-Choice-Fragen
Zu jeder Frage gibt es vier Antwortoptionen. Davon ist jeweils nur eine Antwort richtig. Die korrekten Lösungen sind innerhalb der Datenbank verteilt.
Vorteile einer Excel-/CSV-Datenbank
Die Inhalte können direkt in Excel, LibreOffice, Google Sheets oder anderen Tabellenprogrammen geöffnet und an eigene Strukturen angepasst werden.
Direkt nach dem Download einsetzbar.
Fragen, Antworten, Kategorien und Strukturen bearbeiten.
Geeignet für viele Lernplattformen und Online-Trainer.
Klare Zuordnung von Frage, Antwortoptionen und Lösung.
Für eigene Schulungsangebote und digitale Lernsysteme.
Keine vollständige Neuerstellung der Fragen erforderlich.
Geeignet für eigene digitale Lernsysteme
Die Datenbank eignet sich für Lerntrainer, Prüfungsvorbereitungen, E-Learning-Kurse, Schulungsplattformen und interne Wissensportale. Die Inhalte können importiert, erweitert, umsortiert und an eigene Kurslogiken angepasst werden.
Damit bildet sie eine hochwertige Grundlage für digitale Bildungsangebote zum Handlungsfeld 13: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen.
Lizenzhinweis zur gewerblichen Nutzung
Dieses Angebot richtet sich an gewerbliche Nutzer. Die Nutzung ist innerhalb eigener erstellter Trainer, Lernsysteme, Onlineportale, Schulungsplattformen oder interner Bildungsangebote erlaubt.
Nicht erlaubt ist der Einzelverkauf, die isolierte Weitergabe, die öffentliche Bereitstellung oder der unveränderte Weitervertrieb der Datenbank als eigenständige Excel-, CSV- oder vergleichbare Datei.
Lieferumfang
- Fragenkatalog-Datenbank mit 520 hochwertigen Multiple-Choice-Fragen
- Thema: Heilpraktiker (m/w/d), Handlungsfeld 13
- Bezeichnung: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen
- Excel-/CSV-Format für einfache Weiterverarbeitung
- Frage, vier Antwortmöglichkeiten und richtige Lösung
- Thema, Kategorie, Schwierigkeitsgrad und Kurzbeschreibung
- Sofort-Download nach dem Kauf
- Geeignet für den gewerblichen Einsatz in eigenen Lernsystemen
Jetzt kaufen, sofort herunterladen und direkt einsetzen
Diese Excel-/CSV-Fragenkatalog-Datenbank ist eine strukturierte Grundlage für Lerntrainer, Onlinekurse, Prüfungsvorbereitungen und digitale Schulungsangebote zum Handlungsfeld 13 für Heilpraktiker: Infektionsschutzrecht und meldepflichtige Erkrankungen.
